a) Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32km/h, auch mit Anhänger, wenn sie mit nicht mehr als 25km/h geführt werden.
b) Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurfördermaschinen mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25km/h, auch mit Anhänger.
Das Mindestalter beträgt 16 Jahre.
Es ist keine praktische Ausbildung vorgeschrieben.